Als Mitbewerber sind Sie nach dem UWG selbst aktivlegitimiert, gegen unlautere Geschäftshandlungen eines Konkurrenten vorzugehen – etwa bei irreführender Werbung, unzulässiger vergleichender Werbung oder fehlenden Pflichtangaben.
Welche Ansprüche in Betracht kommen
Im Vordergrund steht regelmäßig der Anspruch auf Unterlassung des beanstandeten Verhaltens. Daneben kommen je nach Fallgestaltung Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie die Erstattung der eigenen Rechtsverfolgungskosten in Betracht.
Wie eine eigene Abmahnung abläuft
Vor einer gerichtlichen Geltendmachung wird der Mitbewerber üblicherweise zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Reagiert er nicht oder nicht ausreichend, kann die Angelegenheit gerichtlich weiterverfolgt werden.
Wann Eile geboten ist
Bei einem laufenden, wirtschaftlich relevanten Verstoß – etwa während einer zeitlich begrenzten Werbekampagne eines Mitbewerbers – kann anstelle einer Abmahnung auch der direkte Weg über eine einstweilige Verfügung sinnvoll sein, um den Verstoß schnellstmöglich zu unterbinden.
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Häufige Fragen
Kann jedes Unternehmen einen Mitbewerber abmahnen?
Erforderlich ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das heißt, beide Unternehmen müssen sich mit ihrem Angebot an denselben Kundenkreis richten.
Welches Risiko besteht bei einer eigenen Abmahnung?
Erweist sich die Abmahnung im Nachhinein als unberechtigt, können eigene Kosten sowie unter Umständen ein Schadensersatzanspruch der Gegenseite drohen.
Lohnt sich das Vorgehen bei kleineren Verstößen?
Das hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes für Ihr Unternehmen ab und sollte im Einzelfall abgewogen werden.