Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält zahlreiche Vorgaben dazu, wie Werbung gestaltet und gekennzeichnet sein muss. Verstöße werden häufig von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt.
Preisangaben und Werbeaussagen
Preise müssen vollständig und für Verbraucher klar erkennbar angegeben werden, einschließlich etwaiger Liefer- und Versandkosten. Werbeaussagen wie „Testsieger" oder Rabattangaben müssen belegbar und nicht irreführend sein.
Kennzeichnung von Werbung und Influencer-Marketing
Werbliche Inhalte müssen als solche erkennbar sein – dies gilt insbesondere für bezahlte Kooperationen in sozialen Medien. Fehlende oder unzureichende Kennzeichnung von Influencer-Beiträgen gehört zu den häufigsten Abmahngründen im Online-Marketing.
Vergleichende Werbung
Werbung, die sich direkt auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte bezieht, unterliegt besonderen Anforderungen an Sachlichkeit und Nachprüfbarkeit. Unzulässige Herabsetzung eines Mitbewerbers kann selbst einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
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Häufige Fragen
Muss jede Rabattaktion rechtlich geprüft werden?
Nicht zwingend, aber gerade bei wiederkehrenden oder größeren Werbeaktionen empfiehlt sich eine vorherige Prüfung, um spätere Abmahnungen zu vermeiden.
Reicht ein kleiner „Werbung"-Hinweis bei Instagram-Beiträgen aus?
Ob eine Kennzeichnung ausreichend deutlich ist, hängt von Platzierung und Gestaltung im Einzelfall ab und wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach konkretisiert.
Was droht bei einem Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten?
In der Regel zunächst eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten.