Eine Vertragsstrafe wird nur ausgelöst, wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die konkret abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich vom genauen Wortlaut der Erklärung und dem beanstandeten Verhalten ab.
Deckt die Erklärung das neue Verhalten überhaupt ab?
Die Reichweite einer Unterlassungserklärung ist durch ihren Wortlaut begrenzt. Ein nur ähnliches, aber nicht kerngleiches Verhalten kann außerhalb der eingegangenen Verpflichtung liegen – die Vertragsstrafe wäre dann nicht verwirkt.
Höhe der Vertragsstrafe
Die Höhe richtet sich nach der ursprünglich vereinbarten oder nach dem sogenannten „neuen Hamburger Brauch" im Einzelfall vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe. Eine unangemessen hohe Festsetzung kann gerichtlich überprüft werden.
Mehrfache Verstöße
Werden mehrere Verstöße innerhalb kurzer Zeit geltend gemacht, stellt sich zusätzlich die Frage, ob diese als ein einheitlicher Vorgang oder als mehrere, jeweils gesondert zu ahndende Verstöße zu behandeln sind.
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Häufige Fragen
Muss ich die geforderte Vertragsstrafe sofort zahlen?
Nein, die Berechtigung der Forderung sollte zunächst geprüft werden, bevor eine Zahlung erfolgt oder eine Zahlungsfrist verstreicht.
Was, wenn ich den Verstoß für geringfügig halte?
Auch ein aus Ihrer Sicht geringfügiger Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen, wenn er vom Wortlaut der Erklärung erfasst ist; die Erheblichkeit spielt hierbei meist keine Rolle.
Kann die Höhe der Vertragsstrafe angepasst werden?
Bei einer unangemessen hohen, einseitig festgesetzten Vertragsstrafe kommt eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit in Betracht.