Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich rechtlich verbindlich, ein bestimmtes Verhalten dauerhaft zu unterlassen – bei Verstoß droht eine Vertragsstrafe. Diese Verpflichtung besteht regelmäßig deutlich über den ursprünglichen Anlass hinaus.
Warum die vorformulierte Erklärung oft zu weit geht
Abmahnende Parteien formulieren die Unterlassungserklärung naturgemäß in ihrem eigenen Interesse. Häufig ist die geforderte Reichweite zu weit gefasst oder die vorgesehene Vertragsstrafe unangemessen hoch. Eine modifizierte Erklärung kann die Verpflichtung auf das rechtlich erforderliche Maß begrenzen.
Wiederholungsgefahr und ihre Bedeutung
Nach einem festgestellten Verstoß wird eine sogenannte Wiederholungsgefahr vermutet. Diese Vermutung lässt sich in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen – ein bloßes Versprechen oder die einfache Änderung des beanstandeten Verhaltens genügt hierfür meist nicht.
Folgen einer unbedachten Unterschrift
Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung bindet in der Regel über Jahre. Bereits ein geringfügiger, ähnlich gelagerter Verstoß kann später eine Vertragsstrafe auslösen. Eine sorgfältige Prüfung vor der Unterschrift ist daher regelmäßig lohnend.
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Häufige Fragen
Muss ich die vorformulierte Erklärung genauso unterschreiben?
Nein, häufig ist eine modifizierte, in der Reichweite begrenzte Erklärung ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?
Bleibt eine Reaktion aus, ist mit einer gerichtlichen Durchsetzung, etwa im Wege der einstweiligen Verfügung, zu rechnen.
Kann ich die Frist zur Abgabe verlängern lassen?
Eine kurze Fristverlängerung wird von der Gegenseite mitunter gewährt, ist aber nicht garantiert und sollte zeitnah angefragt werden.